Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.10.1990

Geschäftszahl

90/19/0099

Rechtssatz

Ist die Beschwerde gegen "das Berufungserkenntnis des Amtes der Tiroler Landesregierung" gerichtet, und legt der Bf gleichzeitig mit seiner Beschwerde eine Kopie des angefochtenen Bescheides vor, aus der sich ergibt, daß es sich um einen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol handelt, somit aus dem angefochtenen Bescheid die belangte Behörde eindeutig hervorgeht, so besteht kein Grund zur Zurückweisung der Beschwerde.