Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.1990

Geschäftszahl

90/19/0098

Rechtssatz

Paragraph 8, Absatz 2, Stmk LSchlV 1978 hat auch dann Anwendung zu finden, wenn in den betreffenden Räumlichkeiten auch Veranstaltungen abgehalten werden, die nicht den Ladenschlußvorschriften unterliegen (Hinweis E 29.4.1983, 81/11/0038, 0040).

Beachte

(hier: Video-Verleih, Videoverleih)