Verwaltungsgerichtshof
22.10.1990
90/19/0098
Paragraph 8, Absatz 2, Stmk LSchlV 1978 hat auch dann Anwendung zu finden, wenn in den betreffenden Räumlichkeiten auch Veranstaltungen abgehalten werden, die nicht den Ladenschlußvorschriften unterliegen (Hinweis E 29.4.1983, 81/11/0038, 0040).
(hier: Video-Verleih, Videoverleih)