Verwaltungsgerichtshof
08.10.1990
90/19/0090
Auch wenn für die belangte Behörde aus mehreren den Bf (hier: handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH) betreffenden vorangangenen Verwaltungsverfahren entnehmbar gewesen wäre, welche organisatorische Maßnahmen der Bf in seinem Unternehmen getroffen hat, um die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu gewährleisten, kann ihr nicht als Verletzung von Verfahrensvorschriften angelastet werden, wenn sie angesichts der den Bf in jedem ihn betreffenden Verwaltungsstrafverfahren treffenden Behauptungspflicht und Glaubhaftmachungspflicht nicht von Amts wegen Erhebungen betreffend die Zumutbarkeit der Überwachung der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften durch den Bf vorgenommen hat.