Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.06.1990

Geschäftszahl

90/19/0087

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2394/50 B 24. Februar 1951 RS 1

Stammrechtssatz

Gegen die Abweisung einer Gnadenbitte ist eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.