Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.04.1990

Geschäftszahl

90/19/0078

Rechtssatz

Wird in der dem Besch zugestellten Ladung der ihm zur Last gelegte Sachverhalt umschrieben, so wird damit dem Erfordernis des Paragraph 19, Absatz 2, AVG entsprochen. Es besteht keine Notwendigkeit, dem Besch darüber hinaus die Subsumtion der ihm angelasteten Übertretungen in einer dem Paragraph 44, a Litera b, VStG entsprechenden Weise zur Kenntnis zu bringen. Dies ist auch nicht für eine Verfolgungshandlung iSd Paragraph 32, Absatz 2, VStG erforderlich (Hinweis E 2.4.1987, 87/18/0029).