Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.03.1990

Geschäftszahl

90/19/0066

Rechtssatz

Bei Vorliegen eines Ungehorsamsdeliktes besteht von vornherein die Vermutung des Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann (Hinweis E 24.5.1989, 89/02/0017).