Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.03.1990

Geschäftszahl

90/19/0066

Rechtssatz

Bei den Übertretungen nach Paragraph 45, Absatz 4, erster und zweiter Satz der BArbSchV handelt es sich um Ungehorsamsdelikte iSd Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG.