Verwaltungsgerichtshof
26.02.1990
90/19/0040
Dem Unternehmer muß auf Grund der im Wirtschaftsleben notwendigen Arbeitsteilung zugebilligt werden, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Allerdings obliegt es den Unternehmer in einem solchen Fall, durch die Einrichtung eines WIRKSAMEN KONTROLLSYSTEMS sicherzustellen, daß seinen Anordnungen auch entsprochen wird, wobei er der Beh bei einem Verstoß gegen die entsprechenden Vorschriften dieses System im einzelnen darzulegen hat (Hinweis E 14.4.1988, 87/08/0323).