Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.12.1990

Geschäftszahl

90/19/0039

Rechtssatz

Daß der angefochtene Bescheid dem Mitbeteiligten bisher nicht zugestellt werden konnte und ihm gegenüber daher keine Rechtswirkung entfaltet, ist für die Beschwerdelegitimation des beschwerdeführenden Ministers ohne Bedeutung.