Verwaltungsgerichtshof
02.04.1990
90/19/0023
GRS wie 85/15/0270 E 3. November 1986 VwSlg 6166 F/1986 RS 11
Der VwGH ist nicht befugt, im Falle der Ablehnung einer Beschwerde durch den VfGH iSd Paragraph 144, Absatz 2, B-VG und der anschließenden Abtretung dieser Beschwerde an ihn die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch den der Beschwerde zugrundeliegenden Bescheid zu prüfen (Hinweis auf E 4.10.1985, 85/17/0045).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
90/19/0025
90/19/0024