Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.04.1990

Geschäftszahl

90/19/0023

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/15/0270 E 3. November 1986 VwSlg 6166 F/1986 RS 11

Stammrechtssatz

Der VwGH ist nicht befugt, im Falle der Ablehnung einer Beschwerde durch den VfGH iSd Paragraph 144, Absatz 2, B-VG und der anschließenden Abtretung dieser Beschwerde an ihn die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch den der Beschwerde zugrundeliegenden Bescheid zu prüfen (Hinweis auf E 4.10.1985, 85/17/0045).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

90/19/0025

90/19/0024