Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.06.1990

Geschäftszahl

90/19/0012

Rechtssatz

Lautet der Bescheidspruch auf Abweisung (statt richtig auf Zurückweisung), wird die Partei durch dieses Vergreifen im Ausdruck in ihren Rechten nicht verletzt, wenn der Sache nach eine Zurückweisung erfolgt ist (Hinweis E 24.9.1987, 87/02/0100).