Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.11.1990

Geschäftszahl

90/19/0009

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/03/0189 E 2. Dezember 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Die Terminologie der österreichischen Gesetzgebung will seit Jahrzehnten den Ausdruck "Wohnsitz", wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, stets in dem Sinne verstanden wissen, den Paragraph 66, Absatz eins, JN gesetzt hat (Hinweis E 21.2.1979, 2838/77).