Verwaltungsgerichtshof
19.11.1990
90/19/0009
GRS wie 87/03/0189 E 2. Dezember 1987 RS 1
Die Terminologie der österreichischen Gesetzgebung will seit Jahrzehnten den Ausdruck "Wohnsitz", wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, stets in dem Sinne verstanden wissen, den Paragraph 66, Absatz eins, JN gesetzt hat (Hinweis E 21.2.1979, 2838/77).