Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.1991

Geschäftszahl

90/18/0275

Rechtssatz

Für den Fortbestand der Eigenschaft als geschlossener Hof ist die weitere Eignung des Hofes zur angemessenen Erhaltung einer fünfköpfigen Familie entscheidend. Die Erfüllung dieser Voraussetzung ist an den unter den heutigen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gegebenen bäuerlichen Lebensverhältnissen zu messen

(Hinweis E 21.3.1986, 86/18/0054).