Verwaltungsgerichtshof
26.04.1991
90/18/0275
Für den Fortbestand der Eigenschaft als geschlossener Hof ist die weitere Eignung des Hofes zur angemessenen Erhaltung einer fünfköpfigen Familie entscheidend. Die Erfüllung dieser Voraussetzung ist an den unter den heutigen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gegebenen bäuerlichen Lebensverhältnissen zu messen
(Hinweis E 21.3.1986, 86/18/0054).