Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.1991

Geschäftszahl

90/18/0266

Rechtssatz

Die Verständigungspflicht dient auch dem Zweck, daß sich die Sicherheitsbehörden vom körperlichen Zustand der unfallbeteiligten Lenker, insbesondere im Hinblick auf eine allfällige Alkoholisierung, überzeugen können.