Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.01.1991

Geschäftszahl

90/18/0207

Rechtssatz

kein RS

Beachte

Siehe neuer Kostenbeschluß vom 1991/02/15 90/18/0207 1. Der Bf brachte vor Abfertigung des E 1991/01/18 90/18/0207 über den Beschwerdegegenstand am 1. Feber 1991, gemäß Paragraph 36, Absatz 8, VwGG unaufgefordert - mit Datum vom 17. Jänner 1991 - eine Äußerung zur Gegenschrift der belangten Behörde ein. Mit dem genannten Beschluß wurde dem Bf der Ersatz der Stempelgebühren für diesen Schriftsatz zuerkannt.