Verwaltungsgerichtshof
18.01.1991
90/18/0207
kein RS
Siehe neuer Kostenbeschluß vom 1991/02/15 90/18/0207 1. Der Bf brachte vor Abfertigung des E 1991/01/18 90/18/0207 über den Beschwerdegegenstand am 1. Feber 1991, gemäß Paragraph 36, Absatz 8, VwGG unaufgefordert - mit Datum vom 17. Jänner 1991 - eine Äußerung zur Gegenschrift der belangten Behörde ein. Mit dem genannten Beschluß wurde dem Bf der Ersatz der Stempelgebühren für diesen Schriftsatz zuerkannt.