Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.01.1991

Geschäftszahl

90/18/0207

Rechtssatz

Ist ein Autotelefon durch einen Verkehrsunfall in seiner Funktionstüchtigkeit nicht beeinträchtigt worden, so besteht nach den Erfahrungen des täglichen Lebens die Möglichkeit, Verbindung mit einer Polizeidienststelle herzustellen.