Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.01.1991

Geschäftszahl

90/18/0207

Rechtssatz

Die Beh ist nicht verpflichtet, von Amts wegen zu prüfen, ob die eingeschrittenen Polizeibeamten befugt waren, die Atemluftprobe durchzuführen (Hinweis E 28.6.1989, 88/02/0043).