Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.01.1991

Geschäftszahl

90/18/0207

Rechtssatz

Ist das Wegräumen eines abgebrochenen, mehrere Meter langen und quer über der Fahrbahn liegenden Teiles eines Telefonmastes dem gem Paragraph 4, Absatz eins, Litera b, StVO Besch aus physischen Gründen nicht möglich, so ist eine Bestrafung nach dieser Bestimmung unzulässig.