Verwaltungsgerichtshof
18.01.1991
90/18/0207
Ist das Wegräumen eines abgebrochenen, mehrere Meter langen und quer über der Fahrbahn liegenden Teiles eines Telefonmastes dem gem Paragraph 4, Absatz eins, Litera b, StVO Besch aus physischen Gründen nicht möglich, so ist eine Bestrafung nach dieser Bestimmung unzulässig.