Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.11.1990

Geschäftszahl

90/18/0192

Rechtssatz

Ausführungen zur mangelnden Erforderlichkeit der Abgabe von Schallzeichen für die Sicherheit des Verkehrs, wenn der gem Paragraph 22, Absatz 2, StVO Besch sein Fahrzeug in zweiter Spur angehalten hat und (schräg vor ihm) ein anderer PKW-Lenker im Begriffe war, sein Fahrzeug auszuparken.