Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.11.1990

Geschäftszahl

90/18/0192

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1079/76 E 8. Mai 1979 RS 2

Stammrechtssatz

Die im Paragraph 7, AVG verankerte Regelung über die Befangenheit von Verwaltungsorganen läßt die Frage der Behördenzuständigkeit unberührt.