Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.01.1991

Geschäftszahl

90/18/0185

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/08/29 90/02/0085 1

Stammrechtssatz

Der durchschnittliche stündliche Verbrennungswert des Alkohols im Blut beträgt 0,10 bis 0,12 Promille. Es kann auch im Fall eines Nachtrunkes der Blutalkoholgehalt zu einer bestimmten Tatzeit ermittelt werden, sofern der Zeitpunkt und die Menge des danach genossenen Alkohols feststehen (Hinweis E 15.1.1982, 81/02/0185).