Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.1990

Geschäftszahl

90/18/0184

Rechtssatz

Für die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Ablegung einer Atemluftprobe genügt es, daß das Straßenaufsichtsorgan vermuten kann, der Lenker befinde sich bei der Beanstandung in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Hinweis E 9.7.1964, 1709/63); eine wegen Verletzung des Besch durchgeführte Untersuchung durch den Amtsarzt stellt jedenfalls keine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit dieser Aufforderung dar.