Verwaltungsgerichtshof
14.12.1990
90/18/0184
Für die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Ablegung einer Atemluftprobe genügt es, daß das Straßenaufsichtsorgan vermuten kann, der Lenker befinde sich bei der Beanstandung in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Hinweis E 9.7.1964, 1709/63); eine wegen Verletzung des Besch durchgeführte Untersuchung durch den Amtsarzt stellt jedenfalls keine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit dieser Aufforderung dar.