Verwaltungsgerichtshof
15.02.1991
90/18/0182
Wurde die Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid vom VwGH als unbegründet abgewiesen, so ist bei jeder weiteren Erledigung vom Bescheid in der Fassung dieses Berichtigungsbescheides auszugehen (Hinweis E 27.6.1990, 90/18/0001; E 17.4.1969, 1497/67).