Verwaltungsgerichtshof
20.11.1990
90/18/0161
GRS wie 1789/77 E 22. Mai 1979 RS 4
Die Anordnung, das Fahrzeug sofort anzuhalten, hat den Zweck, daß der Lenker, nachdem er sich vom Ausmaß des Verkehrsunfalls überzeugt hatte, die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen, so insb. die nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera b und c, Absatz 2 und 5 StVO, trifft. (Hinweis auf E vom 17.6.1971, Zl. 2223/70, VwSlg. 8038 A/1971). Daraus folgt, daß der Lenker eines Fahrzeuges der Anhaltepflicht nicht schon dadurch nachkommt, daß er das Fahrzeug kurzfristig an der Unfallstelle zum Stillstand bringt, im übrigen aber - ohne auszusteigen und ohne zwingenden Grund - mit dem Fahrzeug die Unfallstelle wieder verläßt.