Verwaltungsgerichtshof
20.11.1990
90/18/0148
GRS wie 1711/63 E 15. Oktober 1964 RS 1
Die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, StVO bezieht sich auf ALLE Personen, deren Verhalten mit dem Verkehrsunfall im ursächlichen Zusammenhang steht, ohne Rücksicht darauf, ob sie an den Unfall ein Verschulden trifft oder nicht.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
90/18/0149
90/18/0151
90/18/0150