Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.1990

Geschäftszahl

90/18/0148

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1711/63 E 15. Oktober 1964 RS 1

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, StVO bezieht sich auf ALLE Personen, deren Verhalten mit dem Verkehrsunfall im ursächlichen Zusammenhang steht, ohne Rücksicht darauf, ob sie an den Unfall ein Verschulden trifft oder nicht.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

90/18/0149

90/18/0151

90/18/0150