Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.1990

Geschäftszahl

90/18/0135

Rechtssatz

Freisprüche der Strafgerichte entfalten weder für andere Gerichte noch für Verwaltungsbehörden Bindungswirkungen dahin, die Tat dürfe nicht als erwiesen angenommen werden (Hinweis Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozeßrechts, Auflage 2, Randziffer 859).