Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.11.1990

Geschäftszahl

90/18/0133

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/24 89/02/0113 7

Stammrechtssatz

Hat es der Bf unterlassen, in der Beschwerde im Hinblick auf die Strafbemessung seine Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse sowie seine Sorgepflichten anzugeben, kann von der Wesentlichkeit des vom Bf geltend gemachten Verfahrensmangels, nämlich daß die belBeh im Falle der Erhebung seiner Verhältnisse zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, nicht ausgegangen werden.