Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.11.1990

Geschäftszahl

90/18/0133

Rechtssatz

Auch wenn die Auskunft unverschuldet nicht erteilt werden kann, ist es mit dem Sinn des Paragraph 103, Absatz 2, KFG nicht vereinbar, gegenüber der anfragenden Beh auf die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers innerhalb der vorgesehenen Frist überhaupt nicht zu reagieren, also innerhalb der Frist nicht einmal bekanntzugeben, welche Umstände der rechtzeitigen Auskunftserteilung entgegenstehen.