Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.10.1990

Geschäftszahl

90/18/0098

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 63, Absatz eins, VwGG, wonach die Beh verpflichtet ist, mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen, beinhaltet nicht die amtswegige Erlassung eines Leistungsbescheides nach dem ImpfSchG, da dieses Gesetz und die Bestimmungen des Paragraph 55, Absatz eins und 2 HVG für eine solche Vorgangsweise keine Grundlage abgeben.