Verwaltungsgerichtshof
05.10.1990
90/18/0098
GRS wie 85/18/0342 E 7. Mai 1986 VwSlg 12135 A/1986 RS 4
Ein Feststellungsbescheid ist unzulässig, wenn auf Grund der anzuwendenden Rechtslage bereits ein Leistungsbescheid möglich ist.