Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.10.1990

Geschäftszahl

90/18/0098

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0342 E 7. Mai 1986 VwSlg 12135 A/1986 RS 4

Stammrechtssatz

Ein Feststellungsbescheid ist unzulässig, wenn auf Grund der anzuwendenden Rechtslage bereits ein Leistungsbescheid möglich ist.