Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.09.1990

Geschäftszahl

90/18/0058

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0260/60 E 29. September 1960 VwSlg 5380 A/1960 RS 1

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde trägt das Risiko der Aufhebung des Bescheides wegen unterlaufener Verfahrensmängel durch den VwGH, wenn sie dem Berufungswerber die Feststellung der Versäumung der Berufungsfrist nicht zur Stellungnahme vorhält.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

90/18/0059