Verwaltungsgerichtshof
07.09.1990
90/18/0058
GRS wie 0260/60 E 29. September 1960 VwSlg 5380 A/1960 RS 1
Die Berufungsbehörde trägt das Risiko der Aufhebung des Bescheides wegen unterlaufener Verfahrensmängel durch den VwGH, wenn sie dem Berufungswerber die Feststellung der Versäumung der Berufungsfrist nicht zur Stellungnahme vorhält.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
90/18/0059