Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.09.1990

Geschäftszahl

90/18/0058

Rechtssatz

Bei der Frage, ob eine Berufung rechtzeitig oder verspätet eingebracht wurde, handelt es sich um eine solche, bei der die Beh gem Paragraph 39, Absatz 2, AVG den Sachverhalt von amtswegen zu klären hat (Hinweis E 11.12.1951, 1175/51, E 3.3.1964, 1744/63).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

90/18/0059