Verwaltungsgerichtshof
07.09.1990
90/18/0049
GRS wie 88/01/0178 E 7. Dezember 1988 RS 1
Im Verfahren sind von den Behörden der Rechtsanwaltskammer die Bestimmungen des AVG nicht anzuwenden. Soweit nicht für das Verfahren besondere Vorschriften bestehen, sind daher nur allgemeine Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens anzuwenden.