Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.09.1990

Geschäftszahl

90/18/0049

Rechtssatz

Eine eingeschriebene oder bescheinigte Briefsendung ist keinesfalls nur zu eigenen Handen des Empfängers zuzustellen (Hinweis OGH 30.5.1962, 6 Ob 125/62 EvBl 1962/472). Nach den Bestimmungen der PO ist die Zustellung ordnungsgemäß, wenn sie statt an den Empfänger oder an den postordnungsmäßigen Übernahmsberechtigten an eine andere, an der Abgabestelle des Empfängers oder Übernahmsberechtigten anwesende Person abgegeben wird. Die Ersatzzustellung kann an eine erwachsene, zur Annahme bereite Person, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt, oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist, erfolgen.