Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.09.1990

Geschäftszahl

90/18/0049

Rechtssatz

Eine nicht zu eigenen Handen, sondern nur mit eingeschriebener Briefsendung verfügte Zustellung eines Disziplinarerkenntnisses einer Rechtsanwaltskammer ist rechtswidrig.