Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.1990

Geschäftszahl

90/18/0044

Rechtssatz

Bei der Überprüfung der Auslegung von unbestimmten Gesetzesbegriffen hat der VwGH seine Rechtskontrolle darauf zu beschränken, ob das Verfahren vor der Beh gesetzmäßig abgeführt wurde und ob die von der Beh angewendeten Maßstäbe zur Konkretisierung des unbestimmten Gesetzesbegriffes allenfalls offenbar gegen im Gesetz auffindbare Wertungsrichtlinien verstoßen.