Verwaltungsgerichtshof
27.06.1990
90/18/0044
Bei der Überprüfung der Auslegung von unbestimmten Gesetzesbegriffen hat der VwGH seine Rechtskontrolle darauf zu beschränken, ob das Verfahren vor der Beh gesetzmäßig abgeführt wurde und ob die von der Beh angewendeten Maßstäbe zur Konkretisierung des unbestimmten Gesetzesbegriffes allenfalls offenbar gegen im Gesetz auffindbare Wertungsrichtlinien verstoßen.