Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.1990

Geschäftszahl

90/18/0044

Rechtssatz

Nach der Lehre (F Bydlinski in Rummel zweite Aufl, Rz 25g zu Paragraph 6,) gibt bei unbestimmten Rechtsbegriffen und Generalklauseln der Wortsinn nur vage Hinweise auf ihre Bedeutung. Zur erforderlichen weiteren Konkretisierung sind heranzuziehen auffindbare gesetzliche Wertungen, allgemein anerkannte rechtsethische Maximen und Standards, die Rechtsüberzeugung und Verkehrssitte in den beteiligten Kreisen, erst zuletzt die richterliche Eigenwertung.