Verwaltungsgerichtshof
27.06.1990
90/18/0044
Nach der Lehre (F Bydlinski in Rummel zweite Aufl, Rz 25g zu Paragraph 6,) gibt bei unbestimmten Rechtsbegriffen und Generalklauseln der Wortsinn nur vage Hinweise auf ihre Bedeutung. Zur erforderlichen weiteren Konkretisierung sind heranzuziehen auffindbare gesetzliche Wertungen, allgemein anerkannte rechtsethische Maximen und Standards, die Rechtsüberzeugung und Verkehrssitte in den beteiligten Kreisen, erst zuletzt die richterliche Eigenwertung.