Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.1990

Geschäftszahl

90/18/0027

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/03/0012 E 27. Oktober 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Die schädliche Wirkung des Alkohols auf die Fahrtüchtigkeit tritt bei einem Sturztrunk sofort, also bereits in der Anflutungsphase auf. Die Anstiegsphasen wirken sich besonders nachteilig auf die Fahrtüchtigkeit aus.