Verwaltungsgerichtshof
05.10.1990
90/18/0026
GRS wie 0526/68 E 16. September 1968 RS 2
Die Berufungsfrist ist eine zwingende, auch durch Behörden nicht erstreckbare gesetzliche Frist. Selbst eine unrichtige Rechtsauskunft darüber seitens der Behörde vermag keine Erstreckung derselben zu erwirken.