Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.10.1990

Geschäftszahl

90/18/0026

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0526/68 E 16. September 1968 RS 2

Stammrechtssatz

Die Berufungsfrist ist eine zwingende, auch durch Behörden nicht erstreckbare gesetzliche Frist. Selbst eine unrichtige Rechtsauskunft darüber seitens der Behörde vermag keine Erstreckung derselben zu erwirken.