Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.06.1990

Geschäftszahl

90/18/0023

Rechtssatz

Bezeichnet die gegen einen Bescheid der Landesregierung in Sachen der StVO erhobene Beschwerde zwar unrichtigerweise den LH als belangte Behörde, schadet dieser offenkungige Irrtum nicht und ist auch nicht Anlaß für ein Verbesserungsverfahren (Hinweis E 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984).