Verwaltungsgerichtshof
07.06.1990
90/18/0023
Bezeichnet die gegen einen Bescheid der Landesregierung in Sachen der StVO erhobene Beschwerde zwar unrichtigerweise den LH als belangte Behörde, schadet dieser offenkungige Irrtum nicht und ist auch nicht Anlaß für ein Verbesserungsverfahren (Hinweis E 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984).