Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.06.1990

Geschäftszahl

90/18/0023

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/18/0074 E 8. Juli 1988 RS 4

Stammrechtssatz

Ein abstraktes Recht auf Gegenüberstellung von Personen, seien es Beschuldigten oder Zeugen, die einander widersprechende Aussagen gemacht haben, besteht im Verwaltungsstrafverfahren nicht (Hinweis E 8.5.1987, 85/18/0257).