Verwaltungsgerichtshof
20.11.1990
90/18/0017
GRS wie VwGH E 1990/10/05 90/18/0098 5
Die bloß faktische Gewährung der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation schafft keinen Rechtsanspruch auf Weitergewährung, dh, mangels eines die Leistungspflicht der Beh bejahenden oder verneinenden Leistungsbescheides in der Frage, ob die entstandenen Kosten solche für Maßnahmen der Rehabilitation darstellen, steht es der Beh frei, jederzeit die tatsächliche Zahlung wieder einzustellen.