Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.1990

Geschäftszahl

90/18/0017

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/05 90/18/0098 5

Stammrechtssatz

Die bloß faktische Gewährung der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation schafft keinen Rechtsanspruch auf Weitergewährung, dh, mangels eines die Leistungspflicht der Beh bejahenden oder verneinenden Leistungsbescheides in der Frage, ob die entstandenen Kosten solche für Maßnahmen der Rehabilitation darstellen, steht es der Beh frei, jederzeit die tatsächliche Zahlung wieder einzustellen.