Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.1990

Geschäftszahl

90/18/0017

Rechtssatz

Aus Paragraph 3, Absatz eins, ImpfSchG, aber auch aus Paragraph 4, ImpfSchG, ergibt sich, daß über Entschädigungsansprüche nach dem ImpfSchG nur auf Parteienantrag zu erkennen ist (Hinweis E 22.10.1980, 2463/80, VwSlg 10271 A/1980).