Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.1990

Geschäftszahl

90/18/0009

Rechtssatz

Ausf darüber, daß Paragraph 13, Absatz 3, AVG auf die vorliegende, rechtlich strittige Frage der Pflicht zur Vorlage schriftlicher Verträge nicht angewendet werden kann (hier Vorlage von Kaufverträgen, Pachtverträgen oder Mietverträgen als Voraussetzung für die Körung).