Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.1991

Geschäftszahl

90/17/0441

Rechtssatz

Eine Baubewilligung kann nur durch Bescheid, nicht aber durch ein konkludentes Verhalten der Bauaufsichtsorgane begründet werden (Hinweis E 20.2.1967, 437/65).