Verwaltungsgerichtshof
04.09.1992
90/17/0426
Feste Regeln für die zur Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges noch hinreichende Zeitspanne
zwischen den einzelnen Handlungen lassen sich nicht aufstellen; entscheidend ist in jedem Fall das WESEN DER UMSTÄNDE, die den Vorwurf begründen (Hinweis E 20.9.1984, 84/16/0052).