Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.07.1994

Geschäftszahl

90/17/0397

Rechtssatz

Da die Preisüberschreitung ausgehend von der oberen Grenze der ermittelten Vergleichspreise zu beurteilen ist, kann der Gewerbetreibende durch die Heranziehung eines größeren Vergleichsgebietes, als es ihm vorschwebt (hier Heranziehung von 28 Vergleichsbetrieben aus dem gesamten Bundesland statt des einzigen im Umkreis von mehreren Gemeinden vorhandenen Vergleichsbetriebes) in seinen Rechten nicht nachteilig berührt

sein (Hinweis: E 9.6.1989, 87/17/0411 = ZfVB 1990/4/1982; E

4.9.1992, 90/17/0051 = ZfVB 1993/6/1819; E 14.7.1994, 90/17/0028).