Verwaltungsgerichtshof
14.07.1994
90/17/0397
Da die Preisüberschreitung ausgehend von der oberen Grenze der ermittelten Vergleichspreise zu beurteilen ist, kann der Gewerbetreibende durch die Heranziehung eines größeren Vergleichsgebietes, als es ihm vorschwebt (hier Heranziehung von 28 Vergleichsbetrieben aus dem gesamten Bundesland statt des einzigen im Umkreis von mehreren Gemeinden vorhandenen Vergleichsbetriebes) in seinen Rechten nicht nachteilig berührt
sein (Hinweis: E 9.6.1989, 87/17/0411 = ZfVB 1990/4/1982; E
4.9.1992, 90/17/0051 = ZfVB 1993/6/1819; E 14.7.1994, 90/17/0028).