Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.07.1994

Geschäftszahl

90/17/0397

Rechtssatz

Der Einwand eines Gewerbetreibenden, er habe sich an Preisempfehlung der Bundeskammer gehalten, ist für die Frage der Ortsüblichkeit des Preises oder Entgeltes unbeachtlich, da sich ein örtliches Preisniveau herausgebildet haben könnte, das einen von der Kammer oder einem Fachverband empfohlenen Preis (ein solches Entgelt) unterschreitet (Hinweis: E 7.7.1958, 672/58; E 8.10.1968, 674/68; E 26.5.1987, 86/17/0018 = ZfVB 1988/3/1200).