Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.03.1991

Geschäftszahl

90/17/0391

Rechtssatz

Nach dem OÖ TourismusG 1990, LGBl Nr 89/81, konstitutierten Tourismusverbänden (ebenso vorher nach dem OÖ FremdenverkehrsG 1965 gebildeten Fremndenverkehrsverbänden) kommt in Angelegenheiten der von den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich des Landes vorzuschreibenden und einzuhebenden Interessentenbeiträge keine eigene, gegen den Staat als Träger der Hoheitsgewalt gerichtete Interessenssphäre zu. Eine Beschwerdeerhebung eines solchen Verbandes gem Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gegen einen Beitragsbescheid kommt daher nicht in Betracht.