Verwaltungsgerichtshof
08.03.1991
90/17/0391
Fehlt es an der Behauptung, in der eigenen Interessenssphäre verletzt zu sein, oder überhaupt an der Möglichkeit einer derartigen Verletzung, dann bedarf es zur Beschwerdeerhebung, außer in den bundesverfassungsgesetzlich vorgesehenen Fällen (vergleiche insbesondere Artikel 131, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 B-VG), einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung.